Schachverein Ströbeck
Förderverein Schachtradition e.V.
Samstag, 25.5.2013, 05:19 Uhr


Satzung des Vereins:


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SATZUNG DES SCHACHVEREINS STRÖBECK
(Auszüge)
Satzung des Fördervereins zur Wahrung und Pflege der Schachtradition im Schachdorf Ströbeck e.V.
(nachfolgend Schachverein Ströbeck genannt)
§ 1 Name, Sitz und Struktur des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Wahrung und Pflege der Schachtradition im Schachdorf Ströbeck e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz im Schachdorf Ströbeck, PLZ 38 822.
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht Halberstadt unter der Registriernummer 3 eingetragen.
(4) Dem Verein gehören aktive Schachsportler und Förderer der Schachtradition im Schachdorf Ströbeck an.
(5) Der Förderverein Schachtradition ist Mitglied:
- des Landesschachverbandes Sachsen-Anhalt
- des Landessportbundes Sachsen-Anhalt

§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Förderverein Schachtradition verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung besonderer Aufwendungen beschließt der Vorstand.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziele des Vereins
Der Förderverein Schachtradition stellt sich folgende Ziele:
(1) die Wahrung, Pflege und Förderung des Schachspieles als Tradition der Gemeinde Schachdorf Ströbeck.
(2) die Bewahrung des kulturellen und sportlichen Erbes, in enger Zusammenarbeit mit der Grundschule Dr.Emanuel Lasker
Zur Durchsetzung dieser Aufgaben werden vom Verein:
(1) örtliche, regionale und bundesweite Schachturniere im Schachdorf Ströbeck durchgeführt
(2) auf die Erhaltung des Schachunterrichtes an den Schulem des Dorfes Einfluss genommen
(3) Schulschachveranstaltungen unterstützt und gefördert
(4) kontinuierlich der Nachwuchs an talentierten Schachspielern aus dem Schachunterricht gefördert
(5) die Arbeit des Schachmuseums zur Darstellung der Dorf- und Schachgeschichte gefördert und unterstützt
(6) die Teilnahme der aktiven Schachspieler am Wettkampfgeschehen des Schachverbandes auf verschiedenen Ebenen organisiert
(7) die Arbeit des Lebend-Schach-Ensembles gefördert, da es die Tradition des Dorfes und der Schachgeschichte öffentlich wirksam repräsentiert

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
(1) Der Verein ist ordnungsgemäß in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halberstadt eingetragen.
(2) Beim Vereinsregister ist die Aktualisierung des Vorstandes mit dem Protokoll der Wahlversammlung zu hinterlegen.

§ 5 Die Mitgliedschaft im Verein
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger eines beliebigen Landes, jede Unternehmung (Betriebe, Institutionen, Vereine u.ä.)
sowie jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
(2) Bei Kindern unter 18 Jahren ist zur Mitgliedschaft eine schriftliche Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter notwendig.
(3) Aufnahmeanträge sind beim Vorstand des Vereins zu erhalten.
(4) Über die schriftlich beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft wird nach Einzahlung des ersten Beitrages, durch die Übergabe der Mitgliedskarte bestätigt.


Alle weiteren Informationen zu den Paragraphen § 6 bis § 17 ( Inkrafttreten der Satzung am 17. Dezember 1999 )
stellen wir Ihnen gerne auf Anfrage zur Verfügung.

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So spielten die Ströbecker ihr Schach ...





In einer Notiz aus den "Kurzgefaßten historischen Nachrichten von Ströbeck", gesammelt und mitgeteilt von Carl Elis (Lehrer an der höheren Töchterschule zu Halberstadt), Halberstadt im Jahre 1843 ist über die Art und Weise, wie die Ströbecker ihr Schach spielten folgendes nachzulesen:

"Die Ströbecker spielten aber das Schachspiel von der gewöhnlichen Manier abweichend, und zwar:

1.
Ehe das eigentliche Spiel anfängt, müssen sich beide Spieler aussetzen,
d.h. sie ziehen die Bauern der Thürme, der Königinnen und die Königinnen selbst 2 Schritte vor.

2.
Darf der Bauer nie, ausgenommen, beim Aussetzen, 2 Schritte auf einmal thun.

3.
Findet das Rochieren nie statt, und:

4.
Tritt der Bauer, der in die obere Reihe des Gegners dringt, nicht eher in die Rechte einer Königin oder eines beliebigen Offiziers,
bis er die 3 Freudensprünge gethan, bis er nämlich in 3 zurückgehenden Sprüngen seine erste Stelle wieder eingenommen hat.

Hierbei ist zu bemerken, dass, so lange der Bauer in der oberen Reihe steht, er nicht geschlagen werden kann, dagegen auch er selbst außer Thätigkeit gesetzt ist. Hat dieser Bauer aber seine obere Stelle verlassen und ist im Begriff seine Freudensprünge zu thun, so ist er, obwohl er selbst noch ohne alle Kraft ist, dass er weder decken noch schlagen kann, doch dem Feinde völlig preisgegeben, so, dass dieser ihn während seiner Sprünge schlagen kann, wo er ihn zu erreichen vermag.

Die übrigen Schachregeln und Gesetze sind mit den allgemeingültigen Schachregeln völlig übereinstimmend."

(Genaueres ist nachzulesen in den Dokumenten im Schachmuseum Ströbeck)