Schachverein Ströbeck
 

neue Satzung wird demnächst eingestellt

  Satzung des Vereins zur Wahrung und Pflege 

  der Schachtradition im Schachdorf Ströbeck e.V

     (nachfolgend Förderverein Schachtradition genannt)  


§ 1                  Name, Sitz und Struktur des Vereins

§ 1 Nr. 1         Der Verein führt den Namen " Förderverein zur Wahrung und Pflege der Schachtradition im Schachdorf  Ströbeck e. V.

                       Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR 37/003 eingetragen.

§ 1 Nr. 2          Der Verein hat seinen Sitz im Schachdorf Ströbeck.                           

 § 1 Nr. 3         Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

            Der Verein ist Mitglied im:

                      a) Landesverband Sachsen-Anhalt,

                       b) Landessportbund Sachsen-Anhalt. 

§ 1 Nr. 4        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2                  Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1        Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsportes und die Wahrung und

                      Pflege der Schachtradition im Schachdorf Ströbeck.                                                                                          

 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:  

            die Wahrung, Pflege und Förderung des Schachspiels als Tradition der  Gemeinde Schachdorf Ströbeck.

            Die Bewahrung des kulturellen und sportlichen Erbes, in enger Zusammenarbeit mit der Grundschule Dr. E. Lasker.

 

Zur Durchsetzung dieser Aufgaben werden vom Verein:

a)     örtliche, regionale und bundesweite Schachturniere im Schachdorf Ströbeck durchgeführt

b)     auf die Erhaltung des Schachunterrichts an der Schule des Dorfes Einfluss genommen

c)     Schulschachveranstaltungen unterstützt und gefördert

d)    kontinuierlich der Nachwuchs an talentierten Schachspielern aus dem Schachunterricht gefördert

 e)  die Arbeit des Schachmuseums zur Darstellung der Dorf- und Schachgeschichte  gefördert und unterstützt

 f)  die Teilnahme der aktiven Schachspieler am Wettkampfgeschehen des Schachverbandes auf verschiedenen Ebenen organisiert

 g) die Arbeit des Lebend — Schach — Ensembles gefördert, da es die Tradition des Dorfes und der Schachgeschichte öffentlich repräsentiert. 

         

§ 2 Nr. 2         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Nr. 3         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5         Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

                      Ausnahmeregelungen zur Entschädigung besonderer Aufwendungen beschließt der Vorstand. 

§ 3                  Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1         Erwerb der Mitgliedschaft:

                       1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

                       2) Bei Kindern unter 18 Jahren ist zur Mitgliedschaft eine schriftliche Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter notwendig.           

                       3) Aufnahmeanträge sind beim Vorstand d es Vereins zu erhalten.

                       4) Über die schriftlich beantragte Aufnahme entscheidet der Vorstand.

                           Die Mitgliedschaft wird nach Einzahlung des ersten Beitrages, durch die Übergabe der

                           Mitgliedsbescheinigung bestätigt. 

§ 3 Nr. 2         Rechte der Mitglieder

1)     Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die dem Verein zur Verfügung stehenden Geräte, Materialien und Einrichtungen kostenlos zu nutzen.

2)     Die Mitglieder dürfen alle Veranstaltungen des Vereins besuchen.

3)     Sie dürfen, gemäß ihrer Spielstärke, an ausgeschriebenen Wettkämpfen und Meisterschaften teilnehmen.

4)     Bei Bedarf an außergewöhnlichen Fördermitteln, ist ein schriftlicher Antrag an den Vereinsvorstand zu stellen.

§ 3 Nr. 3          Pflichten der Mitglieder

1)     Die Beschlüsse des Vereins sind anzuerkennen und an deren Erfüllung mitzuwirken.

2)     Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträgen sind pünktlich und in voller Höhe zu entrichten.

3)     Mit den vereinseigenen Geräten und Materialien ist sorgfältig umzugehen, Beschädigungen und Zerstörungen sind zu vermeiden.


§ 4                  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)                 mit dem Tod des Mitglieds,

b)                durch freiwilligen Austritt,

c)                 durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)                durch Ausschluss aus dem Verein,

e)                 bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegen über dem Vereinsvermögen. 


§ 5                   Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6                  Organe des Vereins

a)                 der Vorstand

b)                die Mitgliederversammlung


§ 7                  Der Vorstand

§ 7 Nr.1         Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a)                dem 1. Vorsitzenden

b)                dem 2. Vorsitzenden

c)                 dem Schriftführer/Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

d)                 dem 1. Kassenwart/ Finanzverwalter     

 e)                dem 2. Kassenwart                                                                                                                                                                                                         

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 7 Nr. 2        Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

§ 7 Nr. 3        Aufgaben des Vorstandes sind:

 a) die laufende Geschäftsführung des Vereins,

 b) die Erarbeitung eines Haushalts- und Veranstaltungsplanes für das Folgejahr,

 c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse,

 d) die Verwaltung und Pflege der Geräte und Vereinseinrichtungen,

  e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.

 

§ 7 Nr. 4        Beschlussfassung des Vorstands:

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 8                   Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)                 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b)                Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c)                 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d)                Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e)                 Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 9                  Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer

Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 10                 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 § 11                Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 

§ 12                Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend. 

§ 13                Auflösung des Vereins/ Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke

§ 13 Nr. 1       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

§ 13 Nr. 2      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung des Schachdorfes Ströbeck zu und ist für das Ströbecker Schachmuseum zu verwenden.            


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Es gelten folgende Zahlungsmodalitäten:

1. Freunde der Schachtradition Jahresbeitrag: 25,00 € 

2. Aktive Schachspieler :

    Erwerbsfähige Jahresbeitrag: 45,00 €

    Rentner und Auszubildende Jahresbeitrag: 34,00 € 

    Kinder bis 16 Jahren Jahresbeitrag: 23,00 € 

3. Kinder LSE: bis 16 Jahren Jahresbeitrag: 12,00 € 

Bankverbindung: Harzsparkasse Halberstadt IBAN: DE44810520000431137811  BIC: NOLADE21HRZ